Satzung

Präambel

Unter den 335.000 Einwohnern ohne deutsche Staatsbürgerschaft in München sind die türkischen mit 41.000 Personen die größte Gruppe, dazu kommt noch eine große Anzahl Deutscher türkischer Herkunft. Das Projekt aktiF, eine Initiative der bayerischen Genossenschaft des Johanniterordens, zielt auf eine effiziente Einbindung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in das deutsche Bildungssystem als Vereinfachung ihrer Integration. Im Zentrum der Initiative steht die Begleitung von Kindern und Jugendlichen durch türkischstämmige Mentoren bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen aktiF. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

2. Der Sitz des Vereins ist München.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch die gezielte Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und deren Eltern mit dem Ziel der Einbindung in das deutsche Bildungssystem. Der Verein wird zu diesem Zweck Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten unterstützen und betreuen, d.h. insbesondere im Wege einer Hausaufgaben- und Lernbetreuung sowie durch die gemeinsame Durchführung von gelegentlichen außerschulischen Aktivitäten (z.B. Ausflügen) zur Förderung der Integration in die Gesellschaft.

2. Der Verein erfüllt seinen Zweck im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliederanzahl entspricht maximal der Anzahl der Mitglieder bei Vereinsgründung.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Ziele und Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss eines Mitglieds richtet sich nach § 5.

5. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

- durch Austritt,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

6. Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Bei Austritt soll ein neues Mitglied aufgenommen werden, um das ausgeschiedene Mitglied zu ersetzen.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Ein Mitgliedsbeitrag wird derzeit nicht erhoben

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

1. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Ziele und Interessen des Vereins verletzt und damit gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Eine schuldhafte Verletzung der Ziele und Interessen des Vereins liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen den Geist politischer und religiöser Toleranz verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet allein die Mitgliederversammlung.

3. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

4. Der Ausschluss nach Abs. 1 oder 2 ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand, einzeln oder gemeinsam auch genannt „der/die Sprecher“,

- die Mitgliederversammlung, auch genannt „das Plenum“,

- das Kuratorium.

§ 7 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern, aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide von ihnen vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist entweder im Präsenzverfahren (nachstehend Ziff. 9) oder im kombinierten Verfahren (nachstehend Ziff. 10) nach Wahl des Vorstandes einzuberufen. Für beide Verfahrensarten gelten folgende Regelungen (nachstehend Ziff. 2 bis 8).

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr gesetzlich ausschließlich zugewiesenen Aufgaben sowie für folgende Angelegenheiten, wenn sie die Angelegenheit nicht in gesetzlich zulässiger Weise anderweitig delegiert hat:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,

b) Wahl zweier Rechnungsprüfer.

c) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes sowie der Tätigkeits- und Haushaltsplanung (Jahresplanung) des Vorstandes.

d) Genehmigung des Tätigkeits- und Haushaltsplanes (Jahresplanung) sowie des Jahresberichtes des Vorstandes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

g) Änderung der Satzung

h) Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies in Schriftform oder per E-Mail unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragt.

4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform oder per E-Mail an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und des gewählten Verfahrens (Präsenzverfahren oder kombiniertes Verfahren) einzuberufen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Anzahl der wirksam abgegebenen Stimmen unabhängig davon, ob im Präsenzverfahren oder im kombinierten Verfahren, mindestens die Hälfte der Mitgliederzahl beträgt.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und im kombinierten Verfahren zusätzlich ein Bericht über die anderweitig abgegebenen Stimmen zu verfassen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer jeweils zu unterschreiben sind.

9. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Es verläuft wie folgt:

a) Die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Versammlungsortes erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung.

b) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Beschlussfassung beim 1. Vorsitzenden in Schriftform oder per E-Mail einzureichen. Formwidrig eingereichte Anträge finden keine Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

c) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

10. Im kombinierten Verfahren können Mitglieder, welche an der Versammlung im Präsenzverfahren nicht teilnehmen können, ihre Stimme auch in Schriftform oder per E-Mail abgeben. Das Verfahren verläuft wie folgt:

a) Es sind die Vorgaben des Präsenzverfahrens nach Ziff. 9 anzuwenden.

b) In der Einberufung ist auf das kombinierte Verfahren hinzuweisen und die Möglichkeit der Stimmabgabe in Schriftform oder per E-Mail nach den Vorgaben dieser Satzung zu erläutern.

c) Mitglieder, welche an der Versammlung nicht teilnehmen können und dem 1. Vorsitzenden bis 24 Stunden vor Beginn der Versammlung ihre Verhinderung in Schriftform oder per E-Mail mitteilen, dürfen bis zum Beginn der Versammlung in Schriftform oder per E-Mail an den 1. Vorsitzenden über die Punkte der vorläufigen Tagesordnung abstimmen. Eine verspätete und/oder formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.

§ 9 Kuratorium

Der Verein sollte bei der Erfüllung der Vereinsziele von einem Kuratorium unterstützt werden, dessen Mitgliederzahl die Zahl der Vereinsmitglieder nicht übersteigen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, wird der 1. Vorsitzende zum alleinvertretungsberechtigen Liquidator bestimmt.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die bayerische Genossenschaft des Johanniterordens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auskehr des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

München, 8.05.2013